Archiv 2005

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ELSTER v2
01.10.2005 - Am 28.09.2005 startete der Pilotbetrieb für ein neues Onlineportal der Finanzämter: ElsterOnline
Mehr Kindesunterhalt
15.05.2005 - Ab dem 1.7.2005 gibt es mehr Unterhalt für sogenannte Trennungskinder.
Angebot bei Internetauktionen unwiderruflich
17.05.2005 - Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes lässt die in den eBay-Grundsätzen vorgesehene "Löschung" der Bieterangebote die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Verkaufsangebotes unberührt.
Vorsicht bei Internetauktionen
10.05.2005 - Bei Internetauktionen ist Vorsicht geboten, da hier ein deutlicher Anstieg von Straftaten festzustellen ist.
Papier statt ELSTER
20.04.2005 - Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform wird zunächst weiterhin akzeptiert.

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ELSTER v2

01.10.2005 - Am 28.09.2005 startete der Pilotbetrieb für ein neues Onlineportal der Finanzämter: ElsterOnline ist bis Jahresende auf die fünf Länder Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen beschränkt.

ELSTER stand ursprünglich für "ELektronische STeuerERklärung". Betreiber von ElsterOnline ist das Bayerischen Landesamts für Steuern.

Nachdem der bisherige gesetzliche "ELSTER-Zwang" kritikwürdig war, unternehmen die Finanzbehörden einen neuen Anlauf. Zumindest stehen für die verbreiteten Betriebssysteme (auch für Linux und Mac OS X) Zugangsmöglichkeiten offen. Auch über die Sicherheit hat man sich Gedanken gemacht.

Wie sicher ElsterOnline wirklich ist, wird hoffentlich von kompetenter Seite alsbald getestet. Man darf gespannt sein!

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Mehr Kindesunterhalt

15.07.2005 - Ab dem 1.7.2005 gibt es mehr Unterhalt für sogenannte Trennungskinder.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die bundesweit maßgebende Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2005 neu aufgestellt.

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Angebot bei Internetauktionen unwiderruflich

17.05.2005 - Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes (Beschl. v. 25.01.2005 - 17 U 72/04), abgedruckt in NJW 15/2005, 1053 f., lässt die in den eBay-Grundsätzen vorgesehene "Löschung" der Bieterangebote die Wirksamkeit des zuvor abgegebenen Verkaufsangebotes unberührt.

Die "Löschung" ermöglicht zwar die Herausnahme der Bieterangebote aus dem Text des Internets. Der Verkäufer bleibt aber an sein Verkaufsangebot gebunden, sofern Anfechtungsgründe nicht vorliegen, und muss den Kaufvertrag mit dem Meistbietenden erfüllen.

Daher sollte man eine "Löschung" des Bieterangebots nur nach einer Beratung durch den Anwalt vornehmen, denn ansonsten besteht wegen der faktischen Verkürzung der Bietfrist die Gefahr, an einen wirtschaftlich ungünstigen Kaufvertrag gebunden zu sein.

Nachtrag:

04.08.2005 - Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr entschieden, dass derjenige, der eine Ware bei eBay einstelle, damit bereits verbindlich die Annahme des Höchstgebots erkläre. Das Angebot des Versteigerers war nach diesem Urteil (vom 28.07.2005 - 8 U 93/05) verbindlich und nicht widerruflich. Der Anbieter hatte zwar die Internetauktion unter Berufung auf die eBay Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen; das berührt indes die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nach Ansicht des Gerichts nicht.

Es verurteilte daher einen Anbieter zu Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert und konnte es an den Meistbietenden nicht mehr liefern.

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Vorsicht bei Internetauktionen

10.05.2005 - Bei Internetauktionen ist Vorsicht geboten, da hier ein deutlicher Anstieg von Straftaten festzustellen ist.

Die Zahl der Straftaten bei Internetauktionen ist im Land Brandenburg in den vergangenen vier Jahren dramatisch gestiegen. Das geht aus einer am Rande einer Fachtagung in Potsdam veröffentlichten Statistik des Landeskriminalamtes Brandenburg hervor, berichten die Potsdamer Neuesten Nachrichten. 90 Prozent der Fälle sollen die Auktionsplattform eBay betreffen.

Die Zahlen dürften in der Tendenz nicht nur für Brandenburg zutreffen, sondern geben wohl einen Trend im ganzen Bundesgebiet wieder.

Anwaltliche Erfahrung lehrt, dass es oft vermeidbarer Leichtsinn ist, der Auktionsteilnehmer zu Opfern von Betrügern werden lässt. Angebotene Sicherungsmechanismen werden nicht wahrgenommen, um Kosten zu sparen. Vielfach leben die Straftäter in zerrütteten finanziellen Verhältnissen, so dass sie allenfalls in Raten den Schaden wieder gutmachen können. Aber auch schwer zu fassende ausländische Kriminelle haben hier ein Betätigungsfeld entdeckt.

Vorsicht und Mißtrauen ist vor allem bei vermeintlichen "Schnäppchen" angezeigt. Dies gilt besonders, wenn neuwertige Waren angeboten werden, aber nicht nur dann.

Sonst wird der "Schnäppchenkauf" zum Arbeitsbeschaffungsprogramm für Ihren Rechtsanwalt.

Zum Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen

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Papier statt ELSTER

20.04.2005 - Nach § 41 a Absatz 1 Sätze 2 und 3 des des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 18 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) sind für die Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Mit Blick auf die in § 150 der Abgabenordnung (AO) vorgeschriebenen Form einer Steuererklärung ist zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der (Vor-)Anmeldungen bereits zur Zeit gegeben ist. Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder vertreten nunmehr mehrheitlich die Auffassung, dass die § 41 a EStG und § 18 UStG nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Erklärungen regeln.

Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen in Papierform wird daher zunächst weiterhin von der Verwaltung akzeptiert. Der Stellung eines Härtefallantrages bedarf es zunächst nicht mehr.

Es ist allerdings beabsichtigt, eine Änderung des § 150 AO herbeizuführen. Ob bis dahin tatsächlich Software für alle Betriebssysteme zur Verfügung steht?

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