Archiv 2004
Inhaltsübersicht
- ELSTER mag Pinguin nicht
- 23.11.2004 - Das Finanzamt erzwingt ab dem 01.01.2005 die Verwendung eines bestimmten Betriebssystems.
- Computerfehler
- 16.11.2004 - Wie ein Kind durch einen Computerfehler sein Schokoticket entbehren muss.
- Obacht!
- 12.11.2004 - Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von Forderungen.
- Schriftform
- 10.11.2004 - Das Bundesarbeitsgericht hat eine interessante Entscheidung zur Schriftform bei arbeitnehmerischen Kündigungen gefällt.
- Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
- 10.11.2004 - Nach einem jüngst verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes haben Verbraucher bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht.
- Ausfall der Telefonanlage
- 03.09.2004 - Am 01.09.2004, 02.09.2004 und 03.09.2004 ist unsere Telefonanlage ausgefallen. Wir bitten um Verständnis.
- Deep Links zulässig
- 07.05.2004 - Der Bundesgerichtshof hat die rechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks in Form sogenannter deep links bejaht.
- Neue rechtliche Handhabe gegen Spam
- 23.04.2004 - Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur E-Mail-Werbung vor.
- Bußgeld und Punkte ab dem 1.4.2004
- 31.03.2004 - Ab dem 01. April 2004 gelten Neuerungen im Bußgeldkatalog
- Juristen und Internet
- 17.03.2004 - Probleme des Internets beschäftigen die Juristen zunehmend. Dies beweist ein Blick in ein Heft der NJW.
- Umzug
- 16.02.2004 - Der Umzug der Kanzlei ist dank Helfer gut verlaufen.
ELSTER mag Pinguin nicht
23.11.2004 - Das Finanzamt erzwingt ab dem 01.01.2005 die Verwendung eines bestimmten Betriebssystems.
Ab Januar 2005 müssen alle Unternehmer mit einem proprietären Programm Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen dem Finanzamt elektronisch übermitteln. Dann wird eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UstG) (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG) wirksam. Dann sind die Daten der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Ebenfalls in Kraft tritt die Neufassung des § 41a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Lohnsteuer-Anmeldung und § 41b EStG für die Lohnsteuerbescheinigungen.
Die hierfür nötige Software steht derzeit ausschließlich für Windows-32-Bit-Betriebssysteme zur Verfügung.
Diese Software heißt ELSTER - ein Indiz für den subtilen Humor höherer Finanzbeamter.
Ein weiteres Problem für die Implementierung in Freie Software ist, dass die ELSTER-Client-Software, die von der Finanzbehörde kostenlos zur Verfügung gestellt wird, nicht quellcodeoffen ist.
Meldepflichtige, die GNU/Linux oder ein anderes Freies Betriebssystem benutzen oder Mac-User sind, haben also ein Problem.
Sollten sie ihre gesetzlichen Pflichten nur deshalb nicht erfüllen können, weil sie das "falsche" Betriebssystem haben?
Müssen sie nun doch den "armen" Herrn Gates unterstützen und sein Produkt kaufen? Kann ihnen das wirklich zugemutet werden?
Für Linux-User soll immerhin eine Lösung ins Auge gefasst sein, aber ob und wann sie kommen wird, steht noch in den Sternen und hilft z.B. den Mac-Usern auch nicht weiter.
(zum Thema s.a. Spiegel und Telepolis)
Ein Ausweg:
Auf Antrag kann das Finanzamt "zur Vermeidung von unbilligen Härten" auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz UStG).
Ich habe einen ersten Entwurf eines derartigen Antrages publiziert.
Details zur Konkretisierung der Härtefallregelung will die Finanzverwaltung "aus Gründen der bundesweiten Abstimmung" erst Anfang Januar 2005 bekanntgeben.
Kommentar:
Nach allgemeiner Ansicht ist die deutsche Wirtschaftsordnung die soziale Marktwirtschaft. Für die Marktwirtschaft ist Wettbewerb essentiell. Die staatliche Förderung eines (noch) marktbeherrschenden Unternehmens ist aber wettbewerbsfeindlich. Ein Fall für die Wettbewerbshüter!
[nach oben]Computerfehler
16.11.2004 - Meine 11-jährige Tochter ist bzw. war stolze Inhaberin eines Schokotickets. Dieses verlieh ihr die Mobilität, über die sie sehr glücklich war, weil sie ihre Selbstständigkeit unter Beweis stellen konnte.
Eine gute Einrichtung also dieses Schokoticket.
Heute jedoch kam sie aufgelöst nach Hause. Obwohl das Schokoticket ihren Namen trug und sie auch einen Schülerausweis vorweisen konnte, hatte ein Kontrollschaffner der Rheinbahn in Düsseldorf das Schokoticket eingezogen.
Die Telefonnummer, die auf dem Zettel stand, den sie mitbrachte, erwies sich als nutzlos. Die Telefonnummer war ständig besetzt, und aus der Zentrale der Rheinbahn war zu hören, dass die entsprechende Abteilung der Rheinbahn ohnehin erst viel später zu dem Vorgang Stellung nehmen könne, wenn die Unterlagen vorlägen.
Die Deutsche Bahn, die das Schokoticket ausgestellt hatte, war zumindest besser telefonisch zu erreichen.
Die Auskunft, die dort erteilt wurde, war jedoch nicht erfreulich. Es stimme, dass das Schokoticket gesperrt worden sei. Dies beruhe auf einem Computerfehler, der schon öfter aufgetreten sei. Dieses Problem sei bekannt. Man erhielte umgehend ein neues Schokoticket zugesandt.
Verwundern muss, dass die Kontrollschaffner der Rheinbahn trotz des notorischen Fehlers des Computers der Deutschen Bahn so ohne Weiteres eine Schülerin ihrer Mobilität berauben.
Ein Anruf hätte genügt, um den Vorgang aufzuklären und von der Einziehung des Schokotickets Abstand zu nehmen.
Die zutage getretene Vorgehensweise ist wohl ungeeignet, die Jugend zu Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu animieren.
Nachtrag:
Am nächsten Tag kam mit der Post eine Ersatzchipkarte und die Korrespondenz begann.
[nach oben]Obacht!
12.11.2004 - Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von Forderungen.
Betroffen sind zahlreiche Ansprüche unterschiedlicher Art; selbst solche für die das "alte" Recht eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah.
Wegen der Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der sogenannten Schuldrechtsreform kann erstmalig zum 1. Januar 2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten.
Erfasst werden Forderungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Diese Forderungen sind mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.
Um Forderungsausfälle zu vermeiden, sind bestehende Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Es ist schon jetzt das Inkasso einzuleiten, da die Ansprüche bis zu Jahresende gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Ich berate und vertrete Sie gerne, denn das Inkasso zählt zu meinen Interessenschwerpunkten.
[nach oben]Arbeitnehmerkündigung und Schriftformerfordernis
10.11.2004 - Das Bundesarbeitsgericht hat eine interessante Entscheidung zur Schriftform bei arbeitnehmerischen Kündigungen gefällt.
Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.09.2004 (2 AZR 659/03) kann sich ein Arbeitnehmer auch dann auf die Nichteinhaltung dieses Formerfordernisses berufen, wenn er das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Streitgespräches selbst gekündigt oder sich mit der Auflösung desselben einverstanden erklärt hat.
Hierin liegt im Regelfall kein Verstoß gegen Treu und Glauben, denn der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren.
Bewertung: Ein lebensnahes Urteil!
[nach oben]Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
10.11.2004 - Nach einem jüngst verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 375/03) haben Verbraucher bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht.
Verbrauchern steht nach §§ 312d, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei Kaufverträgen, die mit einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (s. § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches) abgeschlossen werden, ein zweiwöchiges Rücktritts - oder Rückgaberecht zu.
Dieses haben sie auch bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay.
Sie können daher ersteigerte Artikel innerhalb der Widerspruchsfrist ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.
Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet ist - wie bei einer telefonischen Bestellung -- ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden kann.
Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Absatz 4 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen ist. Nach der Bestimmung besteht "das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden". Der Bundesgerichtshof hat dies für Internet-Auktionen von eBay verneint, weil hier aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vorliege, die in § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Absatz 4 Nr. 5 BGB falle.
[nach oben]Ausfall der Telefonanlage
03.09.2004 - Am 01.09.2004, 02.09.2004 und 03.09.2004 ist unsere Telefonanlage ausgefallen. Wir bitten um Verständnis.
Oft denkt man: "Wenn das Telefon doch nicht dauernd läuten würde!"
Fast eine Katastrophe ist es jedoch für einen Anwalt, wenn die Telefonanlege ausfällt und er für seine Mandanten, aber auch für Gerichte, Behörden, Kollegen etc. nicht erreichbar ist. Uns traf dieses Schicksal am frühen Nachmittag des 01.09.2004.
Zwecks Wandmontage der Anlage hatte der Elektroinstallateur den Netzstecker gezogen. Nachdem er die Anlage wieder mit Strom versorgt hatte, verweigerte diese hartnäckig ihren Dienst. Sofort wurde die Telekom darüber informiert, Rückrufe wurden zugesagt. Aber trotz beharrlicher telefonischer Nachfragen verging der Nachmittag und der Abend, ohne das etwas erreicht werden konnte.
Am anderen Morgen wurde weiter versucht, bei der Telekom etwas zu erreichen. Schließlich wurde ein Monteur angekündigt, der bis 13.00 Uhr kommen solle. Er kam leider nicht, sondern meldete sich erst am frühen Abend und teilte mit, er habe die benötigten Ersatzteile nicht, werde aber am nächsten Morgen mit seinem Kollegen sprechen. So verging der zweite Tag.
Am nächsten Morgen meldete sich der Kollege und erschien mit einem Austausch-Motherboard gegen 9:00 Uhr in der Anwalts-Kanzlei. Glücklicherweise stellte sich heraus, dass tatsächlich das Motherboard defekt war. Diesem glücklichen Umstand ist es zu verdanken, dass wir am 03.09.2004 ab 9:30 Uhr wieder telefonisch erreichbar waren. Nun kann der Anwalt wieder in kommunikativer Weise das Recht pflegen.
Hersteller der Telefonanlage ist im Übrigen ein renomiertes deutsches Unternehmen, so dass der Ausfall des Motherboards nach nur fünf Jahren Laufzeit der Anlage wenig verständlich erscheint.
[nach oben]Deep Links zulässig
07.05.2004 - Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 259/00 - ("Paperboy") die rechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks in Form sogenannter deep links bejaht.
Deep Links sind Hyperlinks, die unter Umgehung der Startseite direkt auf "tieferliegende" Seiten leiten. Deren Zulässigkeit war umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
- Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
- Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks - auch in der Form von Deep Links - erleichtert wird.
- Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
- Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Diese Entscheidung des deutschen Bundesgerichthofes folgte auf die METEO-data-Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (v. 17.12.2002, 4 Ob 248/02b) und bestätigt letztlich die dortige Rechtsauffassung (Dr. Peter Burgstaller, LLM (LSE)).
Rechtsanwältin Dr. Truiken J. Heydn aus München hat in der NJW (2004, Heft 19, S. 1361) hierzu die Frage aufgeworfen, ob dies das Aus für den Schutz von Web Content oder die Rettung des WWW bedeute.
Genaues Zitieren galt unter Juristen schon immer als Tugend; nun können sie diese unbesorgt auch im WWW pflegen. Auch die Suchmaschinen können weiterhin ihre nützliche Aufgabe in geeigneter Weise erfüllen. Wer seinen Content unbedingt gegen Deep Links schützen will, muss zu technischen Maßnahmen greifen, die allerdings die Popularität seiner Seiten kaum fördern dürften, was in Bezug auf die Erzielung von Werbeeinnahmen eher kontraproduktiv ist.
[nach oben]Neue rechtliche Handhabe gegen Spam
23.04.2004 - Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vom 11.03.2004 - I ZR 81/01) zur E-Mail-Werbung vor.
Danach verstößt die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Auch die Beweislast hat der Bundesgerichtshof dem Spammer auferlegt: Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Eine denkbare Ausrede hilft auch nicht: Der Werbende hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nämlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Somit ist das Urteil wichtig auch für alle, die die technische Abwicklung des Versendens von E-Mails zu Werbezwecken besorgen.
Dies stellt eine wichtige höchstrichterliche Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Nachtrag für Kollegen: Die Entscheidung ist abgedruckt in NJW 2004, 1655 ff..
[nach oben]Bußgeld und Punkte ab dem 1.4.2004
Ab dem 01. April 2004 gelten Neuerungen im Bußgeldkatalog.
Telefonieren beim Führen eines Fahrzeuges
Ab dem 01. April werden für das Telefonieren (ohne Freisprecheinrichtung) beim Führen eines Kraftfahrzeuges 40 € und ein Punkt fällig. Für die Radfahrer erhöht sich das Bußgeld für das Telefonieren beim Fahren auf 25 €.
Parken
Wer an unübersichtlichen Stellen oder in einer Kurve parkt und hierdurch ein Rettungsfahrzeug behindert muss künftig mit einem Bußgeld von 40 € und einem Punkt rechnen.
Wer vor einer Feuerwehrzufahrt mit Behinderung parkt, hat nun 50 € zu zahlen und erhält ebenfalls einen Punkt.
Illegale Rennen
Illegale KFZ-Rennen werden mit 1.000 €, vier Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Anschnallen im Bus!
Das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten in Bussen wird ab dem 01.04.2004 mit einem Bußgeld geahndet. Dies gilt für Busse mit Gurteinrichtung.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerorts droht Bus- und Lkw-Führern ein Monat Fahrverbot.
Kein Aprilscherz!
Dies ist leider kein Aprilscherz! Allerdings fragt man sich, warum Neuerungen im Bußgeldkatalog immer die gleiche Tendenz haben und wohin die Entwicklung führen soll.
[nach oben]Juristen und Internet
Probleme des Internets beschäftigen zunehmend auch die Juristen. Dies beweist ein Blick in das Heft 12 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) vom 15.03.2004.
Diese Zeitschrift, die für alle Juristen - Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte - "Pflichtlektüre" ist, beschäftigt sich in diesem Heft nicht nur mit juristischen Spezialthemen wie der Bewältigung der "gestörten Gesamtschuld" ( Rechtanwalt Dr. Jürgen Stamm, S. 811 bis 815) - einem juristischen "Dauerbrenner" -; sondern in zwei Aufsätzen auch mit aktuellen Themen des Internets.
Zunächst befasst sich Prof. Dr. Robert Koch mit der "Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails" (S. 801 bis 807). Sodann erörtern Prof. Dr. Gerald Spindler und wiss. Mitarbeiter Christian Volkmann die "Störerhaftung für wettbewerbswidrig genutzte Mehrwertdienstrufnummern und Domains" (S. 808 bis 810).
Die Probleme des Internets beschäftigen also inzwischen die juristische Allgemeinheit; ob aber diese Probleme bei den Juristen, die wohl mehrheitlich eher eine technikferne Sozialisation erfahren haben, gut aufgehoben sind, darf bezweifelt werden.
[nach oben]Umzug - ein kurzer Bericht
Die Kanzlei ist in neue Räume gezogen. Seit dem 16. Februar 2004 befindet sie sich im Gewerbehaus Hardt 11/Gladbacher Str. 3. Der Umzug ist dank hervorragender Hilfe gut verlaufen.
Mein Schwiegervater und die Familie meiner Frau haben vor dem eigentlichen Umzugstermin bereits geholfen, alles, was nicht dem sofortigen Zugriff zu unterliegen hatte, in die neuen Räume zu schaffen. Am Umzugstag selbst haben die Mitarbeiter eines Mandantenunternehmens aus dem Paderborner Raum mit großem Einsatz nicht nur die Möbel demontiert und in den neuen Räumen wieder zusammengebaut, sondern auch viele Kisten Umzugsgut transportiert.
Herr Elia, der im "Vertrieb Mittelstand" der Deutschen Telekom tätig ist und die Kanzlei betreut, wurde über die Umzugspläne rechtzeitig informiert, so dass die Telekom am Umzugstag die Anschlüsse für Telefon und Fax zur vereinbarten Zeit umlegte. Somit waren wir nur kurze Zeit nicht erreichbar. Herr Schügner, Inhaber der Firma Elektro Weber, Langenfeld, hatte bereits eine gute Vorbereitung geleistet. Somit stand nicht nur das hausinterne Telefonnetz bereits am Umzugstag wieder zur Verfügung, sondern auch das LAN.
Ohne den unermüdlichen Einsatz und die logistische Planung meiner Frau wäre der Umzug kaum so reibungslos verlaufen.
Meinen Helfern danke ich herzlich.
Wir hoffen Sie demnächst in den neuen Räumen begrüßen zu dürfen.