Aktuelles

Inhaltsübersicht

Anwaltsgeheimnis und Outsourcing
19.04.2012 — Ein Problem kommt im "Mainstream" an.
Virtuelle Mitgliederversammlung
16.02.2012 — Vereinssatzung kann virtuelle Mitgliederversammlung vorsehen.
Abmahnindustrie im Gegenwind
14.01.2012 — Oberlandesgerichte entscheiden pro Abgemahnte.
Impressumspflicht auch in sozialen Netzwerken
19.11.2011 — Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz müssen nach einer Entscheidung des Landgerichtes Aschaffenburg auch auf Profilseiten auf "Social Media Plattformen " bereitgehalten werden.
"Fangprämie" als Schaden
22.10.2011 — Das Amtsgericht Lemgo zur Erstattungsfähigkeit einer Auslobungsprämie nach "Unfallflucht"
Im Internet braucht keiner zu erfahren, dass man ein Hund ist
12.10.2011 — Oberlandesgericht Hamm: Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht der grundrechtlichen Interessenlage.
Bundesfinanzhof: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
08.10.2011 — Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein. hat der Bundesfinanzhof unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Neues zum Schadensmanagement
04.10.2011 — Das sogenannte Schadensmanagement treibt neue Blüten.

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"Anwaltsgeheimnis und Outsourcing"

19.04.2012 — "Anwaltsgeheimnis und Outsourcing" hat der Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam aus München das Editorial des Heftes 17/2012 der Neuen Juristischen Wochenschrift, einer "Pflichtlektüre" für alle Juristen, überschrieben. Es ist gut, dass nun dieses Problem im "Mainstream" angekommen ist.

Gleich eingangs stellt er fest, dass das Anwaltsgeheimnis ein hohes Gut ist, welches sowohl durch das anwaltliche Berufsrecht, als auch durch das Strafrecht geschützt wird. Jedoch ist die Entwicklung festzustellen, dass Anwaltskanzleien ganze Tätigkeitsbereiche an Dritte auslagern. Dies gilt vor allem auf dem Gebiet der IT.

Zutreffend stellt Prof. Dr. Bräutigam fest, dass all diese Outsourcing-Maßnahmen sich nur schwer mit der geltenden Rechtslage vertragen. Die Auslagerung von Arbeitsabläufen bei Rechtsanwälten ist zumindest eine rechtliche Grauzone. Daher sollen Gesetze geändert werden.

Zu bedenken ist meiner Ansicht nach dabei aber, dass das Anwaltsgeheimnis zu den wesentlichen Errungenschaften des Rechtsstaats gehört, weil der Mandant seinem Anwalt vertrauen können muss — auch was dessen Verschwiegenheit angeht. Der Geheimnisschutz ist daher im Bereich der anwaltlichen Berufsausübung besonders weitreichend.

Daher sollte man allen Vorschlägen eine Absage erteilen, die die Kenntnisnahme von Informationen aus dem Bereich der anwaltlichen Berufsausübung durch Personen erlauben, deren Verschwiegenheitspflicht nicht in gleicher Weise strafbewehrt ist, wie die des Anwalts und seiner "berufsmäßig tätigen Gehilfen", also Angestellten, die dem Weisungsrecht des Anwalts unterliegen. Jeder, der mit Informationen aus dem Bereich der anwaltlichen Berufsausübung in Berührung kommt, muss bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gleichen strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein. Im Interesse des Rechtsstaats darf es insoweit kein "Zwei-Klassen-Recht" geben.

In meiner Kanzlei übrigens ist die IT "Chefsache" — Zugang zu den Daten haben stets nur ich und meine Mitarbeiter(innen) gehabt — und das soll auch so bleiben!

Virtuelle Mitgliederversammlung

16.02.2012 — Das Oberlandesgericht Hamm entschied durch Beschluss vom 27.09.2011 (I-27 W 106/11), dass ein Verein durch seine Satzung regeln kann, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.

Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht in der juristischen Literatur, der sich der erkennende Senat anschloss. Das zuständige Amtsgericht war noch anderer Auffassung gewesen.

Für die Zulässigkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung spricht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch, dass nach dem neu gefassten § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes Aktionäre auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Wege elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgegeben können. Eine entsprechene Regelung gibt es auch, worauf der Senat ebenfalls hinweist, für Genossenschaften.

Weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichtes, dass eine Versammlung eine räumliche Zusammenkunft erfordert.

Für unerheblich erachtet es auch den Einwand, dass im Falle einer Onlineversammlung die Geschäftsfähigkeit der Mitglieder nicht eindeutig festgestellt werden kann. Soweit es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt, könne der Versammlungsleiter von der Geschäftsfähigkeit der Vereinsmitglieder ausgehen. Es sei nicht erforderlich, dass diese vor jeder Versammlung erneut geprüft wird. Auch im Falle einer schriftlichen Zustimmung nach § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat nämlich der Versammlungsleiter keinen persönlichen Eindruck vom Vereinsmitglied.

Die Satzung sah vor, dass die Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss halten.Durch die Zugangsbeschränkungen mittels Passwort wird nach Ansicht des Oberlandesgerichtes gewährleistet, dass nur Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Neben der virtuellen Mitgliederversammlung sah die Satzung auch als Alternative eine "reale" vor.


Abmahnindustrie im Gegenwind

14.01.2012 — Sogenannte Abmahnanwälte erfreuen sich in gewissen Kreisen einer besonderen Wertschätzung; in anderen Bevölkerungskreisen einer eher ganz anderen Wertschätzung. Sie selbst sehen sich wohl als Kämpfer für die Gerechtigkeit und Rächer der Enteigneten — eine Einschätzung, die nicht von jedermann geteilt wird.

Zwei Entscheidungen rheinischer Oberlandesgerichte dürften auf das Interesse Abgemahnter und ihrer Rechtsanwälte stoßen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erging im Prozesskostenhilfeverfahren (I-20 W 132/11). Das Gericht gab dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten statt.

Dass das Oberlandesgericht die zur Beurteilung anstehende Abmahnung als "eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" qualifiziert und daher einen Ersatzanspruch hinsichtlich der Kosten hierfür für nicht begründet erachtet, erregt Aufmerksamkeit. Interessant sind aber einige Ausführungen zur Begründung dieses Verdikts.

Diejenigen, die zur Abgabe modifizierter Unterlassungserklärungen raten, sollten dabei bedenken, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausführt, dass vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen.

Ferner führt das Gericht aus, dass das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß darstelle. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletze fremde Urheberrechte. Die Dateien könnten gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So sei es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem sei das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es sei jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter könne diese Rechte nicht geltend machen. Entscheidend sei allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Dies haben sie darzulegen, auch schon in der Abmahnung.

Wichtig sind aber vor allem die Ausführungen des Oberlandesgerichtes am Anfang der Gründe des Beschlusses zur Darlegungslast, die vom Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz wohl verkannt worden ist.

Das Oberlandesgericht legt dar: "Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse ... und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten."

Die Beklagte habe nämlich keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags sei für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.

Das Oberlandesgericht Köln befasst sich in einem Hinweisbeschluss im Verfahren 6 U 67/11 mit der Höhe des Schadens, der dem Rechteinhaber durch Filesharing entsteht.

Durch einen Hinweisbeschluss teilt das Gericht den Parteien seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mit, um ihnen Gelegenheit vor allem zu ergänzendem Sachvortrag, zu weiteren Rechtsausführungen oder prozessualen Handlungen zu geben.

Das Oberlandesgericht gab den Parteien folgenden Hinweis: "Der Senat wird sich bei seiner Entscheidung im Ausgangspunkt mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA-Tarif orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am ehesten nahekommt. Das dürfte nicht der von den Klägerinnen angeführte Tarif VR W I sein. Dieser betrifft, soweit hier von Interesse, Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird, und setzt eine Mindestlizenz von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an. Im vorliegenden Verfahren geht es indes weder um Hintergrundmusik noch um bloßes Streaming. Vielmehr soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschätzten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht."

Aber es kommt noch mehr auf die klagende Partei zu:

"Die Schätzung des — über einen ohne weiteres zugrunde zu legenden, aber notwendig geringen Mindestschaden hinausgehenden — Schadens setzt weiter voraus, dass die Klägerinnen vortragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest doch, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote von an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw., wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben.

Es wird dann weiter Folgendes zu berücksichtigen sein: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar — wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen — einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine — aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende — vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im übbrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisierten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrundelegt."

Da werden die Klägerinnen viel vorzutragen haben, wenn sie weiterhin mehr als den "notwendig geringen Mindestschaden" geltend machen wollen.

Beide Entscheidungen sind keine endgültigen Urteile in der Hauptsache. Es wird interessant sein, ob die Abmahnindustrie es auf entsprechende Entscheidungen in der Hauptsache, die in Juristenkreisen ein größeres Interesse finden und, wenn wohlbegründet, eine höhere Wertschätzung erfahren, ankommen lassen wird.

Impressumspflicht auch in sozialen Netzwerken

19.11.2011 — Die Impressumspflicht, nunmehr gemäß § 5 TMG ist ein "Tummelplatz " für Juristen.

Nunmehr hat das Landgericht Aschaffenburg in einer Entscheidung, die in einem Eilverfahren erging (2 HK O 54/11), ein neues "Spielfeld" eröffnet.

Danach müssen die Pflichtangaben nach § 5 TMG auch auf Profilseiten auf "Social Media Plattformen " (im entschiedenen Fall facebook) leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt werden. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Dies gilt auch bei einem Link auf das Impressum des eigenen WWW-Auftritts.

Sollte diese Rechtsprechung Bestätigung finden, ist mit einer neuen Abmahnwelle zu rechnen.


Erstattungsfähigkeit einer Auslobungsprämie nach "Unfallflucht"

22.10.2011 — Das Entfernen des Unfallverursachers vom Unfallort vor Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ist nicht nur strafbar, sondern vor allem für den Geschädigten auch prekär.

Im Fall, den das Amtsgericht Lemgo zu entscheiden hatte, stellte die Klägerin eine Beschädigung des Zaunes auf ihrem Grundstück auf einer Länge von 7,50 Metern fest, die darauf zurückzuführen war, dass der unbekannte Fahrer eines Kraftfahrzeugs gegen den Zaun gefahren war. Der Schaden in der Zaunanlage betrug etwa 1.200 €.

Die Geschädigte setzte zunächst eine Belohnung von 500,00 € für einen zutreffenden Täterhinweis aus, die sie dann auf auf 2.000,00 € erhöhte. Später einigte sie sich mit dem Informanten auf die Zahlung von 1.000 €, die sie durch ihre Klage ersetzt verlangt.

Im Urteil vom 20.10.2010 — 20 C 192/10 — hat das Amtsgericht der Klägerin den Ersatz der Auslobungsprämie in Höhe von lediglich 200 € zugesprochen.

Es führte zunächst aus, dass solche Schäden zu ersetzen seien, die ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. In der Rechtsprechung sei auch anerkannt, dass auch Belohnungen, die dafür erbracht werden, dass der Gläubiger Kenntnis von den zur Durchsetzung seines Ersatzanspruchs erforderlichen Umständen (wie etwa der Person des Schuldners) erlangt, zum ersatzfähigen Schaden zählen.

Allerdings müssten sie sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des sonstigen Schadens halten. Hierfür bezog sich das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Erstattung der "Fangprämie" bei Ladendieben. Das Amtsgericht hielt im entschiedenen Fall eine Auslobungsprämie in Höhe von 200 € für angemessen.


Oberlandesgericht Hamm: Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht der grundrechtlichen Interessenlage

12.10.2011 — In einem Beschluss (v. 03.08.2011 — I-3 U 196/10), welcher in einem Berufungsverfahren ergangen ist, hat das Oberlandesgericht Hamm interessante Ausführungen gemacht.

Es ging um eine beanstandete Äußerung eines anonymen Nutzers auf einer Internetpräsenz, auf der Bewertungen der Tätigkeiten der Angehörigen eines bestimmten freien Berufs veröffentlicht werden.

Das Oberlandesgericht hat zunächst festgestellt, dass einem Auskunftsanspruch gegen den Betreiber der Webseite auf Daten, die zur Ermittlung der Identität des Posters dienen können, die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegensteht, wonach ein Dienstanbieter — wie hier der Webseitenbetreiber — die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke kann ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 809 BGB oder aus § 242 BGB hergeleitet werden.

Das Oberlandesgericht führt dann weiter aus, dass die für das Internet typische anonyme Nutzung zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage entspricht, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden. Insoweit bezieht sich das Gericht auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in einer Zivilsache.

Interessant sind auch die Ausführungen zur Abgrenzung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.

Gerne werden von denjenigen, die sich in ihrer Ehre gekränkt sehen, aus einer zusammenhängenden Meinungsäußerung einzele Passagen isoliert, die dann als Tatsachenbehauptungen qualifiziert werden, um der Gegenseite den "Wahrheitsbeweis" aufzuerlegen. Dem schiebt das Oberlandesgericht einen gewissen Riegel vor.

Es qualiiziert nämlich die beanstandete Bewertung insgesamt als eine Meinungsäußerung, auch wenn sie einen Tatsachengehalt aufweist, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wobei sich das Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beruft.

Maßgeblich für die Abgrenzung, ob es sich um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung handelt, ist nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm das Verständnis eines durchschnittlichen und verständigen Empfängers der Äußerung.

Es bleibt abzuwarten, ob diese äußerungsfreundliche Hammer Rechtsprechung in anderen Gerichtsbezirken Schule macht.


Bundesfinanzhof: Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen sein

10.10.2011 — Viele empfinden das Führen eines Rechtsstreits subjektiv als "außergewöhnliche Belastung", vor allem, wenn er dann verloren geht. Aber sind die Kosten eines verlorenen Rechtsstreits auch eine "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des Steuerrechts?

Zivilprozesskosten können außergewöhnliche Belastungen und damit nach § 33 EStG abziehbar sein, hat nun der Bundesfinanzhof unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 12.5.2011 — VI R 42/10).

Danach können Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Zivilprozesskosten erwüchsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig-

Der Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, werde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, sei "riskant". Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb biete die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

Weise Worte eines obersten Gerichtes!

Allerdings hat der Bundesfinanzhof einige Einschränkungen gemacht.

Als außergewöhnliche Belastungen seien Zivilprozesskosten nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er müsse diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider —auch des Kostenrisikos— eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reiche nicht aus. Der Erfolg müsse mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies sei im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen.

Zivilprozesskosten seien auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung seien im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Bereits die erste Einschränkung dürfte zu neuen Herausforderungen für Finanzämter und -gerichte führen, die nunmehr die Erfolgsaussichten in einem (verlorenen) Zivilprozess zu quantifizieren haben, was bereits den Fachgerichten im Rahmen des § 114 der Zivilprozessordnung nicht immer zweifelsfrei gelingt. Es ist daher zu befürchten, dass hieraus weitere "außergewöhnliche Belastungen" für den Steuerbürger resultieren können.

Streck ist mit guten Gründen darüber hinaus der Auffassung, dass sich diese Entscheidung auf alle Gerichtsbarkeiten und alle Kosten der Streitschlichtung übertragen lasse (NJW-Editorial Heft 41/2011). Dort kann jedoch die Frage der Angemessenheit, beispielweise der Gebühren, die von Strafverteidigern regelmäßig gefordert werden, interessante Fragen aufwerfen.

16.02.2012 — Update: Unter dem Titel "Wiedergeburt des Nichtanwendungserlasses" berichtet Kinzl (NJW-Editorial Heft 7/2012), das Bundesministerium der Finanzen habe u.a. diese Entscheidung zum Gegenstand eines sogenannten "Nichtanwendungserlasses" gemacht. Dies hat zur Folge, dass die Finanzämter dieser Entscheidung nicht folgen und die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen verweigern werden. Der Steuerbürger muss daher in entsprechenden Fällen hierum vor den Finanzgerichten kämpfen. Dass gegen derartige Nichtanwendungserlasse verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, hat nur zu einer kurzfristigen Einsicht beim Bundesministerium der Finanzen geführt, wie Kinzl ebenfalls berichtet.


Neues zum Schadensmanagement

04.10.2011 — Das sogenannte Schadensmanagement treibt neue Blüten.

Über das Gebaren der Haftpflichtversicherer habe ich schon berichtet. Die deutsche Anwaltschaft wendet sich bereits seit Jahren mit Nachdruck gegen das sogenannte Schadensmanagement der Versicherer. Gleichwwohl lassen sich die Haftpflichtversicherer immer wieder im Streben nach Kostenersparnis durch Reduktion der Befriedigung der Unfallopfer Neues einfallen,

Ein sehr großer deutscher Versicherer versucht dies nun durch eine Kooperation mit Werkstätten, denen eine "schnelle und unkomplizierte Schadenabwicklung" versprochen wird, wenn sie im Gegenzug dazu beitragen, "Störfaktoren" wie unabhängige Sachverständige und Rechtsanwäte im Schadensregulierungsbereich auszuschalten.

In den Verträgen, die er mit den Werkstätten schließt, heißt es demgemäß:
"Der Kunde hat im Kraftfahrt-Haftpflichtfall weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt und/oder freien Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn er das ausdrücklich möchte. Die Abwicklung erfolgt dann wie bisher nicht im Rahmen von FairPlay."

Was hieran "fair" sein soll, entzieht sich dem Verständnis; der Deutsche Anwaltverein (DAV), vor allem der Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, der einen Prozess angestengt, halten dies für unlauter, weil die "Partner"-Werkstätten einerseits aufgrund des Reparaturauftrages den Interessen des Kunden zu dienen haben, aber anderseits "hinter dem Rücken" ihres Kunden, des Unfallopfers, mit der gegnerischen Versicherung kollaborieren. (s.a. NJW-aktuell Heft 40/2011, S. 10).

Nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(§ 3 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) Jedermann hat das Recht, sich seines Rates zu bedienen (s. § 3 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) In Unfallsachen hat regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadenszu übernehmen.

Daher gilt weiterhin: Nach einem Unfall sofort zum Anwalt!.

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