Archiv 2003
Inhaltsübersicht
- debian-lex
- 12.11.2003 - Ein internationales Projekt entwickelt freie Software für Juristen. Interessant vor allem für Anwälte.
- Rechtliche Handhabe gegen Spam
- 22.10.2003 - Iinteressante Entscheidungen des AG Bonn bieten eine rechtliche Handhabe gegen unaufgeforderte E-Mail-Werbung.
- Reform des Urheberrechts
- 13.9.2003 - Die umstrittene Reform des Urheberrechts ist in Kraft getreten. Sie bringt Verschlechterungen für Konsumenten.
- Neue Rechte und Pflichten bei der Beendigung des Arbeitsvertrages
- 20.6.2003 - Ab dem 1.7.2003 hat der Gesetzgeber neue Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und neue Pflichten des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeführt.
- Mehr Kindesunterhalt
- 23.5.2003 - Ab dem 1.7.2003 gibt es mehr Unterhalt für sogenannte Trennungskinder.
- Arbeitszeugnis - Hilfe oder Zankapfel?
- 5.5.2003 - Die Formulierungen im Arbeitszeugnis sind von großer Bedeutung für den Arbeitnehmer. Der Rat des Anwalts hilft Streit und Schaden zu vermeiden.
- § 6 TDG - Impressum
- 1.3.2003 - Achtung Homepagebetreiber: Es droht eine neue Abmahnwelle!
- Aufhebungsvertrag
- 10.2.2003 - Für den Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag Chancen und Risiken.
debian-lex
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[nach oben]Rechtliche Handhabe gegen Spam
22.10.2003 - Eine interessante Entscheidung des Amtsgerichtes Bonn (Urteil vom 13.05.2003 - 14 C 3/03) bietet nunmehr eine rechtliche Handhabe gegen unaufgeforderte E-Mail-Werbung.
Bisher war von der Justiz meist keine Hilfe gegen Spam-Mails zu erwarten, da beispielsweise die Auffassung vertreten wurde, ihre Entfernung erfordere lediglich einen Mausklick, sei also eine Bagatelle. Nun ist das Amtsgerichtes Bonn zu einer realistischeren Einschätzung gelangt.
Es hat erkannt, dass eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtanwaltskanzlei einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten "Gewerbe"-Betrieb darstellt. Eine derartige E-Mail-Werbung mache nämlich für die Kanzlei eine inhaltliche Kontrolle notwendig, um zu verhindern, dass wichtige Daten versehentlich gelöscht werden. Diese Sichtung sie insbesondere mit einem Zeit- und Personalaufwand verbunden, der nicht hinnehmbar sei.
Ferner das Amtsgerichtes Bonn festgestellt, dass eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich bereits beim ersten rechtswidrigen Eingriff vermutet werde.
In einer weiteren Entscheidung vom 17.05.2003 (11 C 699/02), die auch eine Rechtanwaltskanzlei betraf, hat das gleiche Gericht ferner erkannt, die Gefahr von Werbe-E-Mails bestehe gerade darin, dass eine nicht kontrollierbar Anzahl von Personen E-Mails an eine ebenfalls unüberschaubare Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt. Hier müsse jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, weil ansonsten keine Handhabe gegen diese Art der Belästigung bestünde.
Von Sachkenntnis geprägt ist auch die Erkenntnis, dass keine Möglichkeit besteht, sich gegen diese Art der Werbung erfolgreich zu wehren, obwohl Filterprogramme existieren. Die Verwendung derartiger Programme wirft, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, mehrere Probleme auf: Zum Einen besteht die Gefahr, dass sie auch erwünschte Geschäftspost herausfiltern, zum Anderen ist zu erwarten, dass die Verwender von Werbe-E-Mails die Filterwirkung umgehen, indem sie ihre Mails entsprechend gestalten.
Die Erwägungen des Amtsgerichtes sind auch auf andere Unternehmen übertragbar, so dass auch diese unter Berufung hierauf Schadensersatz- vorallem aber auch Unterlassungsansprüche gegen die Versender unaufgeforderter E-Mail-Werbung geltend machen können, sofern sie ihrer habhaft werden.
Spammer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gehen jedenfalls ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko ein, wenn sie ihr Treiben ungeachtet dieser Entscheidungen fortsetzen.
[nach oben]Neues Urheberrecht
13.9.2003 - Ab dem 13.9.2003 gilt neues Urheberrecht. Die Reform bringt Verschlechterungen für Konsumenten
Die Industrie hat sich durchgesetzt. Im Bundesgesetzblatt (I) vom 12.09.2003 wurde das sogenannte Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verkündet. Gemäß Art. 6 tritt dieses Gesetz in seinen wesentlichen Teilen am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Durch diese Reform des Urheberrechts wird das sogenannte Recht auf Privatkopie für digitale Medien, welches dem Papier nach bestehen bleibt, praktisch entwertet.
Kopieren verboten!
Digitale Medien, die über einen Kopierschutz verfügen, dürfen auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden. Zwar sind solche Privatkopien (noch) nicht strafbar, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Konsumenten zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Außerdem untersagt das neue Gesetz die Herstellung, den Vertrieb und das Bewerben von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu überwinden.
Rechtmäßig kopiert werden dürfen also nur noch CDs und DVDs ohne Kopierschutz sowie analoge Medien.
Eine Änderung des § 53 UrhG erlaubt ferner nur noch solche Privatkopien, die nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" stammen. Was hierunter zu verstehen ist, bedarf erst noch einer Definition durch die Gerichte. Hieraus resultiert eine Rechtsunsicherheit für den Verbraucher, die es ihm erschwert, seine ihm noch verbliebenen Kopierrechte wahrzunehmen. Hierdurch wird die Nutzung sogenannter P2P-Tauschbörsen zum juristischen Drahtseilakt, was die Industrie freuen dürfte, der diese Einrichtungen seit langem ein Dorn im Auge sind.
Das bedeutet: Nie mehr sorglos CDs brennen!
Ein Trostpflaster?
Eine auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Regelung ist in dieser Novelle doch noch enthalten: Kopiergeschützte Werke müssen künftig deutlich sichtbar gekennzeichnet werden. Oder soll mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nur der Einwand abgeschnitten werden, der Kopierschutz sei "versehentlich" ausgehebelt worden?
Trübe Aussichten
Zun Schluss noch eine schlechte Nachricht für die Verbraucher: Weitergehende Einschränkungen der Verbraucherrechte zugunsten der Rechteinhaber zeichnen sich bereits ab.. Denn die Bundesjustizministerin hat eigenen Angaben zufolge, im Urheberrecht noch viel vor.
Was ihre bisherige Reform angerichtet hat, wird exemplarisch durch einen jüngst publizierten Fall belegt:
Ein von einem Unternehmen aus dem Nordwesten der USA als Betriebssystem vertriebenes Programm soll mit dem neuen Urheberrecht kollidieren (s. Klaus Minhardt, Windows kollidiert mit dem Urheberrecht).
Siehe auch: Kein Ausschluss der Linux-User von der DVD-Technologie!
[nach oben]Mehr Kindesunterhalt
23.5.2003 - Ab dem 1.7.2003 gibt es mehr Unterhalt für sogenannte Trennungskinder.
Nach einer Meldung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hat die Bundesregierung den Mindestunterhalt zum 01. Juli überraschend stark um fast sechs Prozent angehoben.
Der Anstieg orientiert sich nicht wie früher an den Lebenshaltungskosten. Das Oberlandesgericht berechnet auf der Grundlage der Regelbeiträge der Bundesregierung die bundesweit maßgebende Düsseldorfer Tabelle.
[nach oben]§ 6 TDG - Impressum
1.3.2003 - Gemäß § 6 TDG sind Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste, beispielsweise Homepagebetreiber (s. § 2 Absatz 2 TDG) verpflichtet, bestimmte Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten". Welche Informationen dieser Impressumspflicht unterliegen, wird in dieser Norm im Einzelnen geregelt.
Durch dieses Gesetz wurden die Anbieterkennzeichnungspflichten erheblich erweitert. Während nach der bisherigen Regelung grundsätzlich die Angabe von Namen und Anschrift auf der Homepage ausreichend war, gelten nun eine Reihe von weiteren Informationspflichten.
Nunmehr sind mindestens folgende Informationen verfügbar zu halten:
- Name und die Anschrift des Diensteanbieters (§ 6 Nr. 1 TDG): Der Diensteanbieter ist verpflichtet, den Namen und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist sowie bei juristischen Personen zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
- Angaben zum Kontakt (§ 6 Nr. 2 TDG): Die Homepage muss Angaben enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies schließt insbesondere die Angabe der E-Mail-Adresse ein.
- Angaben zur Aufsicht (§ 6 Nr. 3 TDG): Wird der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten und erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten.
- Register (§ 6 Nr. 4 TDG): Gegebenenfalls sind das Handelsregister oder Partnerschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer anzugeben.
- Umsatzsteuer (§ 6 Nr. 6 TDG): Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist anzugeben.
Darüber hinaus sind Angehörige bestimmter Berufe aufgrund des § 6 Nr. 5 TDG verpflichtet, die folgenden Informationen vorzuhalten.
- Angabe der Kammer (§ 6 Nr. 5a TDG).
- Berufsbezeichnung (§ 6 Nr. 5b TDG): Er muss darüber hinaus die gesetzliche Berufsbezeichnung, sowie den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, also "Deutschland" angeben.
- Berufsrechtliche Regelungen (§ 6 Nr. 5c TDG): Es sind außerdem die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und Angaben darüber zu machen, wie diese zugänglich sind.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sind berufsrechtliche Regelungen alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels und gegebenenfalls die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift ist anzugeben. Dabei soll es ausreichen, wenn die Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder einer anderen öffentlich zugänglichen Sammlung, auch in elektronischer Form, genannt wird. Auch ein Link auf entsprechende anderweitige Sammlungen im Netz genügt den Anforderungen der Norm.
Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass Konkurrenten oder Vereine den Betreiber einer Website bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht abmahnen. Insoweit sind ihre Erfölgsaussichten gestiegen.
Fraglich ist, wie ein Verstoß gegen § 6 TDG wettbewerbsrechtlich zu werten ist. Wenn es sich bei dieser Norm lediglich um eine wertneutrale Vorschrift handelt, kann deren Verletzung lediglich Maßnahmen durch Ordnungsbehörden auslösen, vermag aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, vorallem Unterlassungsanprüche, begründen.
Die bisherige Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht für sich allein nicht wettbewerbswidrig ist und daher beispeilsweise auch keine Abmahnung durch einen Mitbewerber zu begründen vermag.
Nunmehr hat jedoch das Landgericht Düsseldorf in zwei Entscheidungen (v. 7.11.2002 - 34 O 172/02 - und v. 25.11.2002 - 34 O 188/02 -) erkannt, dass ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht auf Webseiten nach § 6 TDG wettbewerbswidrig ist.
Auch das Landgericht Hamburg ist der Meinung; dass ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht auf Webseiten nach § 6 TDG wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG ist (Beschl. v. 7.11.2002 - 416nbsp;O 94/02).
Es ist ferner der Ansicht, zum Hinweis auf die Pflichtangaben gemäß § 6 TDG seien aussagekräftige Begriffe wie "Kontakt" oder "Impressum" zu verwenden. Ferner ist es nach Ansicht dieses Gerichts nicht ausreichend, wenn der Hinweis (Link) auf die Pflichtangaben nur bei einer Auflösung von mindestens 1024 x 764 Pixeln sofort erkennbar wird oder der Nutzer erst noch scrollen muss. Dann fehle es an einer unmittelbaren Erreichbarkeit und leichten Erkennbarkeit im Sinne des § 6 TDG. Danach muss der Nutzer, der eine Bildschirmauflösung von 800 x 600 Bildpunkten verwendet, den Hinweis auf die Pflichtangaben - zumindest auf der Eingangsseite - sofort im Blickfeld haben.
Bis diese Fragen höchstrichterlich entschieden sind, kann geraume Zeit vergehen.
Einstweilen ist mit einer erneuten Abmahnwelle zu rechnen. Einschlägige Zugriffe (gezielte Suche mit dem Begriff "Impressum") konnten schon festgestellt werden.
Daher kann nur dringend geraten werden, die Homepage der genannten gesetzlichen Vorschrift gemäß zu gestalten.
Ich berate Sie insoweit gerne.
Teledienstegesetz (TDG) in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14.12.2001 (BGBl. I 2001, 3721 ff.)