Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Tabelle um ein Werkzeug für den Fachjuristen handelt. Konkrete Fragen können nur aufgrund der Ermittlung aller relevanten Umstände des Sachverhaltes im anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert und beantwortet werden. Die Ermittlung der richtigen Höhe des Unterhaltes im Einzelfall ist Sache des Fachmannes (oder der Fachfrau).
Trotz aller Sorgfalt können bei der Übertragung der Tabelle Fehler unterlaufen sein. Für die Angaben in den Tabellen ist daher jegliche Haftung ausgeschlossen.

Düsseldorfer Tabelle

(Stand: 1. Januar 2010)

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhalts-
pflichtigen (Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB)ProzentsatzBedarfskon-
trollbetrag
Anm. 6)-
0-56-1112-17ab 18

Alle Beträge in EURO

01. bis 1.500317364426488100770/900
02. 1.501-1.9003333834485131051.000
03. 1.901-2.3003494014695371101.100
04. 2.301-2.7003654194905621151.200
05. 2.701-3.1003814375125861201.300
06. 3.101-3.5004064665466251281.400
07. 3.501-3.9004324965806641361.500
08. 3.901-4.3004575256147031441.600
09. 4.301-4.7004825546487421521.700
10. 4.700-5.1005085836827811601.800
über 5.101nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten — einschließlich des Ehegatten — ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anmerkung 5 Abs.1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangig Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbetrag in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a II 2 BGB aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltsplichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

    Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
  9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

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B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Einkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 II BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

  1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

    a) §§ 58, 59 EheG:in der Regel wie I.
    b) § 60 EheG:in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I.
    c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
  2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vergl. Anm. C und Anhang vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig1000 EUR.

V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig770 EUR

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht priviligierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig800 EUR.

Anmerkung zu I. - III.:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 — auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten — entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

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C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltsberechtigten. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt fü drei unterhaltsgerechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2) und 18 Jahren(K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltsplichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488-184) (K1) + 272 EUR (364-92) (K2) + 222 EUR (317-95) (K3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1:304 x 400 / 798 = 152,38 EUR
K 2:272 x 400 / 798 = 136,34 EUR
K 3:222 x 400 / 798 = 111,28 EUR

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D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

I.   Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz, beträgt jedochmindestens 1050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l I, 1603 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht: 1.000 EUR.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Die Tabelle gilt ab 1.1.2010.

E. Übergangsregelung

Von der Wiedergabe wurde abgesehen.

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Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgende Tabellen enthälten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergled bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.

1. und 2. Kind 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre 18 Jahre %
1.bis 1.500 225 272 334 304 100
2. 1.501 - 1.900 241 291 356 292 105
3. 1.901 - 2.300 257 309 377 353 110
4. 2.301 - 2.700 273 327 398 378 115
5. 2.701 - 3.100 289 345 420 402 120
6. 3.101 - 3.500 314 374 454 441 128
7. 3.501 - 3.900 340 404 488 460 136
8. 3.901 - 4.300 365 433 522 519 144
9. 4.301 - 4.700 390 462 556 558 152
10. 4.701 - 5.100 416 491 590 497 160

 

3. Kind 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre 18 Jahre %
1.bis 1.500 222 269 331 298 100
2. 1.501 - 1.900 238 288 353 323 105
3. 1.901 - 2.300 254 306 374 347 110
4. 2.301 - 2.700 270 324 395 372 115
5. 2.701 - 3.100 286 342 417 396 120
6. 3.101 - 3.500 311 371 451 435 128
7. 3.501 - 3.900 337 401 485 474 136
8. 3.901 - 4.300 362 430 519 513 144
9. 4.301 - 4.700 387 459 553 552 152
10. 4.701 - 5.100 413 488 587 591 160

 

4. Kind 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre 18 Jahre %
1.bis 1.500 209,50 256,50 318,50 273 100
2. 1.501 - 1.900 225,50 275,50 340,50 298 105
3. 1.901 - 2.300 241,50 293,50 361,50 322 110
4. 2.301 - 2.700 257,50 311,50 382,50 347 115
5. 2.701 - 3.100 273,50 329,50 404,50 371 120
6. 3.101 - 3.500 298,50 358,50 438,50 410 128
7. 3.501 - 3.900 324,50 388,50 472,50 449 136
8. 3.901 - 4.300 349,50 417,50 506,50 488 144
9. 4.301 - 4.700 374,50 446,50 540,50 527 152
10. 4.701 - 5.100 400,50 475,50 574,50 566 160

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