Aufhebungsvertrag

Die gegenwärtige Konjunkturlage lässt manchen Arbeitgeber einen Personalabbau erwägen. Der Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber ein Instrument, mit geringem Risiko und überschaubaren Kosten das Arbeitsverhätnis zu beenden.

Die Arbeitsgerichte sind nämlich überlastet; bei einer Kündigungsschutzklage kann schon die erste Instanz bis über zwölf Monate dauern. Wird dann die Kündigung für unwirksam erklärt, muss dem Arbeitnehmer Gehalt und Sozialversicherung für die Dauer des Verfahrens nachgezahlt werden. Dieses hohe Risiko kann der Arbeitgeber durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vermeiden.

Streitvermeidung ist also in seinem Interesse; daher ist ihm der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit angemessenen Konditionen oft zu empfehlen.

Für den Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag Chancen und Risiken.

Ein Aufhebungsvertrag kann nur ausnahmsweise erfolgreich angefochten werden. Zeitdruck ist beispielsweise kein Anfechtungsgrund. Auch droht dem Arbeitnehmer bei ungeschickter Formulierung des Vertrages eine Sperrfrist beim Arbeitsamt.

Dafür kann er eine lukrative Abfindung ("Goldener Handschlag") und weitere Vergünstigungen heraushandeln, beispielweise eine längere Freistellung bei Fortzahlung des Gehalts. Auch schafft ein Aufhebungsvertrag klare Verhältnisse und ermöglicht einen unbeschwerten Aufbruch zu neuen Ufern. Allerdings haben nur wenige Arbeitnehmer eine klare Vorstellung davon, welche Abfindung akzeptabel ist und was sonst noch an Vergünstigungen und Regelungen vereinbart werden kann.

Um beispielsweise beim Zeugnis unliebsame Überraschungen (und nachfolgenden Streit) zu vermeiden, kann dem Arbeitgeber ein konkreter Zeugnisentwurf vorgelegt und die Ausstellung eines dem Entwurf entsprechenden Zeugnisses durch den Arbeitgeber vereinbart werden.

Der Arbeitnehmer braucht also den Rat des Anwalts, damit sich auch für ihn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wirklich lohnt.

Leider lassen viele Rechtsschutzversicherer den Arbeitnehmer in dieser Lage im Stich. Für sie ist dann noch kein "Versicherungsfall" gegeben. Zwar hat die Rechtsprechung die Eintrittspflicht der Rechtschutzversicherung in vielen Fällen bejaht. Gleichwohl kann der Anwalt oft nur dazu raten, die Kündigung abzuwarten und dann im Kündigungsschutzprozess einen entsprechenden Vergleich im Gütetermin abzuschließen (Das ist zwar für den Rechtsschutzversicherer erheblich teuerer, aber die wollen es wohl so).