Arbeitsrecht

Bereits in meinem Studium habe ich mich mit dem Arbeitsrecht befasst. Auch meine Dissertation hatte arbeitsrechtliche Fragen zum Inhalt.

Die Tätigkeit im Arbeitsrecht umfasst die Beratung und Vertretung sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern. Es hat sich als vorteilhaft herausgestellt, auch mit den Interessen und Beweggründen der jeweils anderen Seite vertraut zu sein, vor allem dann, wenn eine gütliche Regelung gefunden werden soll.

Vor allem Arbeitgebern ist zu raten, möglichst früh den Rat des Anwalts zu suchen: beispielsweise schon vor einer Kündigung den Anwalt zu konsultieren und ihn nicht erst dann aufzusuchen, wenn eine Kündigungsschutzklage auf dem Tisch liegt.

Sie sind oder waren Arbeitnehmer eines Unternehmens in Insolvenz und haben noch offene Lohn- oder Gehaltsforderungen? Dann sollten Sie unbedingt die Hinweise für Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens lesen.

In diesem Zusammenhang auch ein wichtiger Hinweis für Arbeitnehmer: Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst mit dem Ausscheiden.

Für den Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag Chancen und Risiken; für den Arbeitgeber kann er empfehlenswert sein.

Die Formulierungen im Arbeitszeugnis sind für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung und daher häufig Anlass zum Streit mit dem Arbeitgeber.

Anwaltliche Beratung hilft Streit und Schaden zu vermeiden.

Die gegenwärtige Konjunkturlage lässt manchen Arbeitgeber einen Personalabbau erwägen. Dem Arbeitnehmer droht Arbeitslosigkeit. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, neue Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und neue Pflichten des Arbeitgebers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuführen.

Zum Schluss noch ein spezieller Hinweis zu den Kosten:

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der ersten Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten
(§ 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Egal, ob Sie gewinnen oder verlieren, den Anwalt, der Sie vor dem Arbeitsgericht vertritt, müssen Sie selbst zahlen (der Gegner allerdings seinen Anwalt auch). Wohl dem, der eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat.