Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit
Was kostet der Anwalt?
Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf, sind durch ein Parlamentsgesetz, nämlich das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG), detailliert geregelt.
Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung erhoben werden. Normalerweise ist es auch unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht (§49b der Bundesrechtsanwaltsordnung). Sinnvollerweise hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen vorgesehen, z.B. im Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen. Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren Verhandlungssache - darüber kann vorher geredet werden.
Bei reinen beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung, Gutachten) sollen nunmehr Honorarvereinbarungen (z.B. Zeithonorar, Pauschalhonorar) getroffen werden, da ab dem 01. Juli 2006 die Gebührennormen betreffend die Beratung und Gutachten ersatzlos entfallen sind.
Wichtig: Ab dem 01. Juli 2006 sind die Gebührennormen betreffend die Beratung ersatzlos entfallen. Das Honorar für eine reine Beratung ist nunmehr Verhandlungssache. |
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt also bei der Abrechnung seiner Tätigkeit an das RVG gebunden. Dessen Einzelheiten hier darzustellen, würde aber den Rahmen sprengen. Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem Gegenstandswert richten.
Gerne informiere ich Sie aber bereits im ersten Gespräch über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko, soweit eine Prognose möglich ist.
nach obenWer zahlt den Anwalt?
In erster Linie natürlich der Mandant. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht.
Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage bin ich Ihnen gerne behilflich.
In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.
In Forderungsangelegenheiten kann der Anwalt gegebenenfalls seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens generieren.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Ausnahme: Arbeitssachen).
Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten Unterhalts sein.
nach obenStaatliche Hilfen
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann (Ausnahme: Arbeitsgericht).
Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen:
- im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
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bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Prozesskostenhilfe
Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.
Schließlich kann auch das Steuerrecht eine Entlastung bringen:
Prozesskosten können bei verschiedenen Einkunfsarten gewinnmindernd beispielsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die Kosten eines (verlorenen) Zivilprozesses können ferner außergewöhnliche Belastungen und damit nach § 33 EStG abziehbar sein, hat der Bundesfinanzhof unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 12.5.2011 — VI R 42/10).
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider —auch des Kostenrisikos— eingegangen sein. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies ist von den Finanzämtern und -gerichten im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen.
Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Es wird die Auffasung vertreten, dass sich diese Entscheidung auch auf alle Gerichtsbarkeiten und alle Kosten der Streitschlichtung übertragen lasse (Streck, NJW-Editorial Heft 41/2011).