Hinweise für Arbeitnehmer eines Unternehmens in Insolvenz

Sie sind oder waren Arbeitnehmer eines Unternehmens in Insolvenz und haben noch offene Lohn- oder Gehaltsforderungen? Dann sollten Sie unbedingt die nachfolgenden Hinweise lesen.

  1. Ihnen steht ein Anspruch auf Insolvenzgeld zu, wenn Sie für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres (ehemaligen) Arbeitgebers noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Formulare für die Gewährung von Insolvenzgeld erhalten Sie bei dem zuständigen Arbeitsamt. Dort ist das Insolvenzgeld von Ihnen persönlich innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Setzen Sie sich daher unverzüglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung.

  2. Wenn Sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, steht Ihnen ein Anspruch auf Insolvenzgeld für noch offene Entgeltforderungen für die letzten 3 Monate Ihres Beschäftigungsverhältnisses zu. Das Insolvenzgeld beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen.

  3. Rückständiger Lohn, der durch das Insolvenzgeld abgerechnet wird, ist nicht durch Sie als Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

  4. Sonstige Entgeltansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung sind sog. Insolvenzforderungen. Als solche sind sie schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

    Anzugeben sind im Rahmen der Forderungsanmeldung Rechtsgrund (Arbeitsvertrag) und die Höhe der geltend gemachten Forderung. Anmeldungen ohne Betrag oder ohne Angaben des Schuldgrundes sind unwirksam und können nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind gesondert aufzuführen.

    Bei Zinsforderungen sind Zinssatz und Zeitraum genau zu bezeichnen.

    Die Angaben sind so konkret zu machen, dass überprüft werden kann, ob die Forderung dem Grunde und Höhe nach auch tatsächlich besteht. Pauschale Mahn- oder sonstige Kosten werden nicht berücksichtigt. Der Anmeldung sollten die entsprechenden Unterlagen in Kopie beigefügt werden, aus denen sich ergibt, dass die geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht.

    Die Anmeldung hat innerhalb der im Eröffnungsbeschluß festgesetzten Frist zu erfolgen.

  5. Bei der Forderungsanmeldung soll der genaue Zeitraum der Beschäftigung sowie den Zeitraum der noch offenstehenden Lohn- und Gehaltsansprüche mitgeteilt werden. Sie haben Ihren errechneten Brutto-Lohnanspruch bekannt zu geben (jeweils für die einzelnen Monate) und diese durch die letzten Lohnabrechnungen zu belegen.

  6. Ansprüche aus Sozialplänen die früher als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustande gekommen sind, sind als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Diesbezüglich gelten die unter 3. gemachten Ausführungen entsprechend.

    Für Sozialpläne aus den letzten drei Monaten vor Verfahrenseröffnung ist zu beachten, dass diese sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat noch widerrufen werden können.

Die Forderungsanmeldung kann für Sie auch durch meine Kanzlei erfolgen.

Ich berate Sie und helfe Ihnen hierbei gerne. Bitte bringen Sie die alle Unterlagen mit, vor allem das Anmeldeformular, das Sie vom Insolvenzverwalter erhalten haben.