Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 StVG

Gegen Fahrerlaubnisinhaber, die wiederholt Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, hat die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich nicht im Einzelfall die Notwendigkeit eines früheren Einschreitens ergibt:

  1. Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen (§ 4 Abs.3 S.1 Nr.1).
  2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs.8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeiten einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs.3 S.1 Nr.2).
  3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs.3 S.1 Nr.3).
  4. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkte an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen beim Stand von nicht mehr als 8 Punkte 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Hat der Betroffenen nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber innerhalb von drei Monaten eine Bescheinigung vor, so werden 2 Punkte abgezogen ( § 4 IV S.1u.2). der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig (§ 4 IV).
  5. Ist der Inhaber eines Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr.3 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs.7).

Wofür gibt es wieviele Punkte?

Stand: 2002

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Tabelle um ein Werkzeug für den Fachjuristen handelt. Konkrete Fragen können nur aufgrund der Ermittlung aller relevanten Umstände des Sachverhaltes im anwaltlichen Beratungsgespräch erörtert und beantwortet werden.
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