Punktesystem
gem. Auszug aus der Anlage 13 zu § 40 FeV, nach der die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen wie folgt zu bewerten sind:
1. mit sieben Punkten folgende Straftaten:
1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
1.3 Vollrausch (§ 323a StGB),
1.4 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB
2. mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StGB)
2.2 Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StGB)
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6PflVG, § 9 AuslPflVG)
3. mit fünf Punkten:
3.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB die Strafe gemildert oder von der Strafe abgesehen hat,
3.2 alle anderen Straftaten
4. Ordnungwidrigkeiten siehe Bußgeldtabelle (Auszug)
Informationen zu den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
FeV = VO über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VO) vom 18.8.1998 (BGBl. I 1998, 2214) zuletzt geändert am 7.8.2002 (BGBl. I 2002, 3267)
Stand: 2002
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